AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – VERSION 2022/10- ONLINE VERKAUF


1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Donauturm Aussichtsturm- und Restaurantbetriebsgesellschaft m.b.H, Donauturmplatz 1, 1220 Wien, FN99156v (im Folgenden „Donauturm“) der über die Website www.donauturm.at und shop.donauturm.at abgewickelt wird betreffend den Online Verkauf von Tickets und Gutscheinen, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für den Verkauf von Dienstleistungen und Waren die vor Ort im Shop erworben werden. Die Geltung ist vereinbart, selbst für den Fall, dass auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich von Donauturm schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

2. ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Soweit nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebotes vereinbart wurde, sind sämtliche Angebote von Donauturm freibleibend und gilt eine Bestellung eines Auftraggebers erst mit Absendung einer Auftragsbestätigung durch Donauturm als angenommen. In diesem Zeitpunkt gilt der Vertrag als geschlossen.
2.2. Donauturm behält sich das Recht vor, Angebote von potenziellen Kunden begründungslos abzulehnen bzw. mit Kunden nicht in ein Vertragsverhältnis zu treten.
2.3. Der Kunde muss im Rahmen der Registrierung vollständig und wahrheitsgemäß Vor- und Nachname, Geburtsdatum, zustellfähige Adresse (kein Postfach), eine gültige E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie gegebenenfalls die Firma und Angaben zur Vertretungsbefugnis angeben. Ändern sich nach der Registrierung die angegebenen Daten, so ist der Nutzer verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
2.4. Donauturm beginnt erst nach Einlangen der Zahlung des Kunden mit der Bearbeitung der Bestellung. Das bedeutet, dass die online bestellten Tickets und Gutscheine erst nach Eingang der Zahlung des Kunden verschickt werden.

3. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder vermerkt ist, sind alle genannten Preise in Euro und inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
3.2. Donauturm behält sich das Recht vor, in Zukunft die Preise anzupassen.

4. WIDERRUFSBELEHRUNGEN / UMTAUSCH UND RÜCKGABE

4.1. Donauturm verkauft Wertgutscheine, Erlebnisbons und Tickets online. Wertgutscheine sind Geldguthaben im Ausmaß des erworbenen Wertgutscheins gegenüber dem Donauturm und haben eine Gül-tigkeit von 30 Jahren. Erlebnisbons sind hingegen gesondert georderte Waren und/oder Dienstleistungen, etwa eine Torte, Blumen oder besonderer Service durch Mitarbeiter des Donauturms. Tickets berechtigen zum Eintritt zu den ausgewählten Attraktionen zu den ausgewählten Konditionen. Grundsätzlich besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nach Online-Kauf dieser Wertgutscheine, Erlebnisbons oder Tickets. Der Kunde hat kein Rücktrittsrecht bei Erlebnisbons wenn die bestellte Dienstleistungen durch Donauturm bereits vollständig erbracht ist bzw. die bestellte Ware bereits von Donauturm bereit gestellt ist. Wird daher beispielsweise eine Geburtstagstorte für ein Datum in 7 Tagen in Form eines Erlebnisbons bestellt, kann der Kunde von diesem Kauf nicht zurücktreten indem er von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Die Rücktrittserklärung ist innerhalb der Frist (lt. Stornobedingungen) ohne Angabe von Gründen mitzusenden. Dieses Rückgaberecht gilt für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1. Wenn eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung eines Vertrages im Fall von Lücken des Vertrages.

5.2. Sämtliche von Donauturm abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

5.3. Für alle Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit eines Vertrages oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz von Donauturm vereinbart. Für Kunden die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt abweichend hiervon, dass für Klagen gegen den Kunden nur das Gericht in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung des Kunden liegen zuständig ist.

5.4. Donauturm behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Derartige Änderungen werden gesondert kundgemacht und betreffen nur Vertragsabschlüsse nach Änderung und Kundmachung der AGB

 

 1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – VERSION 2023-02 - EVENTS

1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Donauturm Aussichtsturm- und Restaurantbetriebsgesellschaft m.b.H, Donauturmplatz 1, 1220 Wien, FN99156v (im Folgenden „Donauturm“) im Bezug auf die Überlassung von Räumlichkeiten gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vertragsbeziehungen die im Wege der Rechtsnachfolge auf Donauturm übergegangen sind. Die Geltung ist vereinbart, selbst für den Fall, dass auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Diese AGB finden Anwendung für sämtliche Geschäftsfälle betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten durch Donauturm ab dem 01.02.2023 und ersetzen allfällige derzeit bestehende AGBs ersatzlos.
1.3. Abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich von Donauturm schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

3. LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1.Donauturm überlässt seine Räumlichkeiten für Veranstaltungen an Dritte (im Folgenden „Veranstalter“) gegen Entgelt.
2.2. Räumlichkeiten, Beginn und Dauer der Veranstaltung, auf welche sich diese AGB beziehen sowie die sonstigen von Donauturm zu erbringenden Leistungen und die dafür vereinbarten Entgelte ergeben sich aus dem gesondert abzuschließenden Vertrag (im Folgenden „Überlassungsvertrag“).
2.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes des Veranstalters durch Donauturm zustande. Die Annahme erfolgt durch Übermittlung einer Reservierungsbestätigung an den Veranstalter. Enthält die Reservierungsbestätigung Bedingungen, die sich nicht mit dem Angebot des Veranstalters decken, so gelten diese als vereinbart, wenn der Veranstalter nicht binnen 24 Stunden widerspricht.
2.4. Vertragspartner sind Donauturm und der Veranstalter. Hat ein Dritter für den Veranstalter den Vertrag geschlossen, so haftet er Donauturm gegenüber zusammen mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
2.5. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als dem Veranstaltungszweck bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Donauturm.
2.6. Der Veranstalter verpflichtet sich, Donauturm unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, dass die von ihm in den Räumlichkeiten von Donauturm geplante Veranstaltung, aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange von Donauturm möglicherweise negativ zu beeinträchtigen.
2.7. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zu Donauturm aufweisen, bedürfen vorab der schriftlichen Einwilligung von Donauturm.
2.8. Verletzt der Veranstalter diese Aufklärungspflicht gem. Punkt 2.6. oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung gem. Punkt 2.7., hat Donauturm das Recht, die Nutzung der Räumlichkeiten in der gewünschten Art zu untersagen oder zur Gänze vom Vertrag zurück zu treten.

 3. ÜBERLASSUNG DER RÄUMLICHKEITEN

3.1. Donauturm verpflichtet sich, die vom Veranstalter gebuchten Räumlichkeiten zu der vereinbarten Zeit bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen, sofern der Veranstalter seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Sollten sich die vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung verschieben, so ist Donauturm berechtigt, dadurch entstehende zusätzliche Kosten für die Bereitstellung von Personal und Ausstattung zu verrechnen. Bei Veranstaltungen, die dadurch länger als bis 24.00 Uhr dauern, kann Donauturm von dieser Uhrzeit an den zusätzlichen Personalaufwand sowie Fahrtkosten der Mitarbeiter in Rechnung stellen.
3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, Donauturm bei Buchung die voraussichtliche Teilnehmeranzahl an der Veranstaltung bekannt zu geben. Die definitive Anzahl der Teilnehmer muss Donauturm mindestens 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden. Bei Erhöhung der Teilnehmeranzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt, bei Reduktion der Teilnehmeranzahl kommen die Stornobedingungen gem. Punkt 5 analog zur Anwendung.
3.3. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Donauturm dürfen Speisen und Getränke zur Konsumation nicht in das Hotel mitgebracht werden. Donauturm behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke ein äquivalentes Entgelt in Rechnung zu stellen. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird keine Haftung übernommen.
3.4.  Soweit Donauturm für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder andere Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Donauturm im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich Donauturm von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang schad- und klaglos halten. Für die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von Donauturm ist die schriftliche Zustimmung von Donauturm erforderlich. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an der technischen Ausstattung von Donauturm gehen in vollem Umfang zu Lasten des Veranstalters. Der Veranstalter hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen. Donauturm ist berechtigt, die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten pauschal zu erfassen und zu verrechnen.
3.5. Das Hantieren mit brennbaren Materialen sowie Vorführungen mit offenem Licht oder Feuer/pyrotechnischen Produkten ist nicht gestattet.
3.6. Der Veranstalter hat die Möglichkeit, nach Einwilligung durch Donauturm eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann Donauturm Anschluss- und Verbindungsentgelte in Rechnung stellen.
3.7. Sofern für die Veranstaltung behördliche Bewilligungen erforderlich sind, hat der Veranstalter diese behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten zeitgerecht vor der Veranstaltung einzuholen, die Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden und eine Kopie der Nachweise an Donauturm spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Allfällige behördliche Auflagen, welcher Art auch immer, sind vom Veranstalter auf eigene Kosten und derart zu erfüllen, dass daraus kein Aufwand und keine Nachteile für Donauturm entstehen. Eine allenfalls behördlich vorgeschriebene Teilnahme öffentlicher Aufsichtspersonen hat der Veranstalter rechtzeitig und auf seine Kosten zu gewährleisten. Ist die Einhaltung vorgeschriebener behördlicher Auflagen durch den Veranstalter - aus welchen Gründen immer - nicht (mehr) sichergestellt, kann Donauturm die Abhaltung der Veranstaltung untersagen oder diese abbrechen; für diesen Fall kommen die Stornoregelungen gem. Punkt 5 sinngemäß zur Anwendung. Der Veranstalter bestätigt, in Kenntnis von den Bestimmungen des anwendbaren Veranstaltungsgesetzes sowie sonstiger veranstaltungsspezifischer Gesetze und Verordnungen zu sein.
3.8. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art hat der Veranstalter die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Veranstalter ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Veranstalter mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.
3.9. Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern und Vertretern von Donauturm ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten jederzeit zu ermögliche

4. VERWENDUNG EIGENER TECHNIK

4.1. wenn der Veranstalter beabsichtigt, Dekorationsmaterial, technische Aufbauten oder technische Anlagen in den Räumlichkeiten anzubringen oder in diesen aufzustellen, so ist dies zuvor schriftlich zu vereinbaren. Dadurch dürfen die Räume und die Baulichkeiten von Donauturm nicht beschädigt werden. Die Anbringung/der Aufbau muss durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden, alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere feuerpolizeiliche und veranstaltungsrechtliche Bestimmungen, müssen beachtet werden. Bei (technischen) Aufbauten und Anlagen ist vom Veranstalter vorzusorgen, dass die zur Verfügung gestellten Veranstaltungsflächen einschließlich aller Einrichtungen, Ausstattungen, sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel nicht beschädigt werden, insbesondere die Wände und Böden. Von Donauturm bereitgestellte Dekorationen und Aufbauten verbleiben im Eigentum von Donauturm allfällige Schäden, die an den Dekorationen und Aufbauten entstehen, welcher Art auch immer, sind verschuldensunabhängig vom Veranstalter zu ersetzen. Der Veranstalter hat Donauturm diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Kosten der Dekoration sowie der Aufbauten trägt ebenfalls der Veranstalter.
4.2. Für Gegenstände aller Art, die in die Räumlichkeiten von Donauturm eingebracht sowie vor Beginn der Veranstaltung an Donauturm gesandt oder nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, wird von Donauturm keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Dazu zählen neben Beschädigung auch Diebstahl, Raub und Einbruch. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Veranstalters und dieser hat Donauturm von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird von Donauturm nicht zur Verfügung gestellt.
4.3. Alle mitgebrachten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende unverzüglich zu entfernen. Donauturm ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Veranstalters zu entfernen und entsorgen zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat Donauturm die Möglichkeit, die Gegenstände im Veranstaltungsraum zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen.
4.4. Der Veranstalter ist verpflichtet, mitgebrachtes Verpackungsmaterial zu entsorgen. Donauturm ist berechtigt, dieses auf Kosten des Veranstalters zu entsorgen, sollte das unterbleiben.

5. ZAHLUNGSMODALITÄTEN, VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

5.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Nutzung der Räumlichkeiten bzw. die Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen eine Anzahlung in der Höhe von 50% der gebuchten Leistung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zu bezahlen, sollte die Veranstaltung bis zu 60 Tage vor Veranstaltungsdatum gebucht sein. Bei Reservierungen 59 bis 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum ist die Anzahlung in der Höhe von 50% der gebuchten Leistung binnen 7 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Für vom Veranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen von Donauturm an Dritte ist Donauturm berechtigt die Abrechnung dieser Leistungen auch nach der Veranstaltung vorzunehmen.
5.2. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sofern weitere Steuern und Abgaben anfallen, sind diese vom Veranstalter zu bezahlen. Sofern sich die Steuern und Abgaben nach Vertragsabschluss ändern bzw. neue Steuern und Abgaben in Kraft treten, so sind diese ebenfalls vom Veranstalter zu bezahlen. Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren sowie veranstaltungsbezogener Steuern (zB Vergnügungssteuer) ist der Veranstalter verantwortlich.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist Donauturm berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a., bei Konsumenten 4 % p.a., in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch Donauturm ist vorbehalten.
5.4. Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als 4 Monate und erhöht sich der von Donauturm für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 15% angepasst werden.
5.5. Wenn der Veranstalter nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Räume oder der Leistung von Donauturm wünscht und Donauturm dem zustimmt, wird auch ein entsprechend geänderter Preis geschuldet.
5.6.Eine Kündigung des Vertrags durch den Veranstalter ist bis zu 60 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei möglich, sollte die Veranstaltung bis 60 Tage vor Veranstaltungsdatum gebucht werden. Bei Stornierung von 59 bis 14 Tagen vor der Veranstaltung wird die Anzahlung in der Höhe 50% einbehalten. 14 Tage vor der Veranstaltung muss seitens Veranstalter die Garantiezahl der Personen bekanntgegeben werden. Bei Reduktion oder Stornierung ab diesem Zeitpunkt ist 100 % des vereinbarten Umsatzes zu bezahlen (im Zweifel Konsumation pro Person wie vereinbart x Zahl der angemeldeten Personen). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5.7. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, so ist Donauturm unter Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist Donauturm berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. die Person des Veranstalters oder des Zwecks betreffend, gebucht werden; Donauturm begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährden kann, oder ein wesentlicher Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Ein derartiger Vertragsrücktritt kann auch noch während der Veranstaltung ausgesprochen werden, wodurch die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen ist. Bei berechtigtem Rücktritt gemäß diesen Bestimmungen hat der Veranstalter keine Ansprüche gegenüber Donauturm.

6. HAFTUNG

6.1. Die Durchführung der Veranstaltung und aller damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Veranstalters und der von ihm hierzu beigezogenen Personen.
6.2. Donauturm übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und/oder Schäden die den Veranstalter, dessen Mitarbeiter, Lieferanten, Gäste oder Dritte betreffen. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch sämtliche Unfälle die sich auf dem Gelände des Donauturm ereignen.
6.3. Der Veranstalter verpflichtet sich daher, Donauturm schad- und klaglos zu halten, falls Donauturm von Dritten im Zusammenhang mit Schäden aus Veranstaltungen in Anspruch genommen werden sollte.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1. Mündliche Vereinbarungen, die die Parteien allenfalls vor Abschluss der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen haben, sind unwirksam. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
7.2. Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechtes.
7.3. Wenn eine Bestimmung eines Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung eines Vertrages im Fall von Lücken des Vertrages.
7.4. Für alle Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit eines Vertrages oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, einschließlich seiner Vor- und Nachwirkungen, wird ausschließlich der Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz von Donauturm vereinbart.

GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – VERSION 2023-10- TISCHRESERVIERUNGEN

Unser gesamtes Team bemüht sich mit großem persönlichem Engagement darum, dass jeder einzelne Gast eine schöne Zeit bei uns verbringen kann. Damit dies gelingt, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Reservierungen in unserem Turm Restaurant sowie beim Brunch im Turm Café nur auf Basis der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen:

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche Reservierungen und Bewirtungen in unseren Restaurants Turm Restaurant oder Turm Café (Brunch). Mit der Nutzung unserer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reservierungen erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einverstanden und ist an sie gebunden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS BEI TISCHRESERVIERUNGEN

2.1. Der Kunde kann aus dem Sortiment in einem unserer Restaurants, dem Turm Restaurant oder dem Turm Café beim Brunch, einen Tisch buchen. Alle mündlichen, telefonischen oder sonstigen elektronischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
2.2. Im Rahmen des Buchungsvorganges werden auch die Kreditkartendaten des Kunden abgefragt und wird die Kreditkarte autorisiert in der Höhe von € 1,-(nicht abgebucht).
2.3. Über die Schaltfläche “Zahlen” gibt der Kunde einen verbindlichen unwiderruflichen Auftrag zur Reservierung. Notwendige Angaben sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
2.4. Donauturm schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Reservierung des Kunden nochmals aufgeführt wird (Bestellbestätigung).
2.5. Wir weisen darauf hin, dass eine verbindliche Tischreservierung, sei es direkt (per Email oder Telefon) oder über eine Reservierungsplattform nur zustande kommt, wenn sämtliche Informationen, insbesondere die Kontaktdaten wie Rufnummer und Emailadresse korrekt sind. Ansonsten sehen wir uns gezwungen, die Reservierung nicht anzunehmen und die reservierten Plätze freizugeben

3. ÄNDERUNGEN UND STORNIERUNGEN

Da unsere Restaurants nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen aufweisen und die von uns angebotenen Speisen stets frisch und aufwändig zubereitet werden, können wir bei der Vergabe und Reservierung der vorhandenen Plätze keine große Flexibilität anbieten. Insbesondere sind wir im Fall von größeren Reservierungen regelmäßig gezwungen, andere Gäste abzuweisen. Der Schaden, der uns durch eine Nichteinhaltung oder unangemessen kurzfristige Absage von Reservierungen entsteht, ist vor diesem Hintergrund erheblich. Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten, diesen Schaden gegebenenfalls nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geltend zu machen. Bitte verstehen Sie auch, dass wir Sie in so einem Fall kein weiteres Mal extra benachrichtigen.

3.1. Wir behalten uns vor, eine Reservierung in unseren Restaurants (Turm Restaurant und beim Brunch im Turm Café) nur gegen Hinterlegung einer Kreditkarteninformation vorzunehmen. Wir sind berechtigt, die jeweilige Kreditkarte einer geschuldeten Entschädigung zu belasten.
3.2. Reservierungen sind hinsichtlich der reservierten Zeit und der Anzahl der reservierten Plätze (d. h. der angekündigten Gäste) verbindlich. Sie können Ihre Reservierung jedoch bis spätestens 48 Stunden vor der reservierten Zeit ganz oder teilweise (d. h. hinsichtlich einzelner Plätze/Gäste) stornieren, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen. Ab 13 Personen gelten unsere Zahlungs- und Stornomodalitäten für Gruppen- und Veranstalterbuchungen (siehe GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – VERSION 2023-02 – EVENTS Ziffer 5). Die Stornierung kann entweder per Link in Ihrer Bestellbestätigungsmail oder per E-Mail erfolgen.
3.3.Erfolgt eine Stornierung nicht spätestens zu dem in Ziffer 3.2 genannten Zeitpunkt, sind wir berechtigt, für jeden nicht in Anspruch genommenen bzw. stornierten Platz eine pauschale Entschädigung von € 50,- pro Erwachsenen, € 25,- pro Kind im Alter von 6-14 Jahren sowie € 11,- pro Kleinkind im Alter von 3-5 Jahren zu verrechnen. Für Kleinkinder unter 3 Jahren wird keine Gebühr erhoben: Das Gleiche gilt, soweit die reservierten Plätze zu der vereinbarten Zeit nicht in Anspruch genommen werden, d. h. die Gäste nicht oder nicht in der angekündigten Anzahl erscheinen.
3.4. Sofern Sie die verspätete Stornierung bzw. die Nichtinanspruchnahme der reservierten Plätze nicht zu vertreten haben, sind wir zur Geltendmachung einer Entschädigung nicht berechtigt. Zudem bleibt Ihnen stets der Nachweis unbenommen, dass uns infolge der verspäteten Stornierung oder des Nichterscheinens kein Schaden entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Entschädigung gemäß Ziffer 3.3. Die Regelungen in Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 finden auch Anwendung, wenn die Gäste zwar erscheinen, die reservierten Plätze aber dennoch nicht in Anspruch nehmen, sondern unser Restaurant wieder verlassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mehr Personen erscheinen als in der Reservierung angekündigt und es uns nicht möglich ist, weitere Plätze bereitzustellen. Wir bitten hierfür um Verständnis, da wir aufgrund unseres Raumkonzeptes sowie bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an eine bestimmte Raumaufteilung sowie eine maximale Anzahl von Gästen gebunden sind.

4. Die Bestimmungen des FAGG gelangen insbesondere aufgrund der Regelungen des § 18 Abs Z 10 FAGG nicht zur Anwendung.