Hausordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020

Hausordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 (Wr. VG)


1. ANWENDUNGSBEREICH


1.1. Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltung „Kunstprojekt Rutsche“ (nachfolgend „Veranstaltung“) in der Veranstaltungsstätte Donauturmplatz 1 (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“), veranstaltet durch Donauturm Liegenschaftschaftsverwaltungsm.b.H. (nachfolgend „Veranstalter“ bzw. „Veranstalterin“) und regelt Rechte und
Pflichten der teilnehmenden Personen (BesucherInnen, Veranstalter bzw Veranstalterin und deren MitarbeiterInnen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen) in Bezug auf die Rutschbahnanlage und gilt neben der Hausordnung für den Donauturmplatz 1 vom 16.08.2021.
1.2. Die Hausordnung wird an allen Eingängen/Zugängen zur Veranstaltung „Kunstprojekt Rutsche“ gut sichtbar angeschlagen.
1.3. An der Veranstaltung „Kunstprojekt Rutsche“ teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Hausordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht im Wartebereich, um Zugang zur Rutschbahnanlage erhalten zu können, aufhalten dürfen. Dies umfasst alle im Zuge der Nutzung der
Rutschbahnanlage zusammenhängenden Räume, Einrichtungen und Freiflächen.


2. ZUTRITTSKONTROLLEN


2.1. Die Nutzung der Rutschbahnanlage ist nur mit einem gültigen Eintrittsticket möglich.
2.2. Der Zutritt wird mittels eines gelösten Tickets über ein Drehkreuz geregelt.
2.3. Die Aufsichtspersonen / der Veranstalter bzw die Veranstalterin ist/sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (zB aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Rutschbahnanlage trotz gültigem Eintrittsticket zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die in den Anstellbereich Gegenstände (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Gehstöcke, oä) mitführen wollen.
2.4. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist/sind der Veranstalter bzw. die Veranstalterin / die Aufsichtspersonen / Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen.


3. BENÜTZUNGSHINWEISE UND VORGEGEBENE RUTSCHPOSITION


3.1. Die Mindestkörpergröße für die Benützung der Rutsche beträgt 110cm.
3.2. Bei der Nutzung der Rutschbahnanlage dürfen keine Gegenstände (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Gehstöcke, oä) mitgeführt werden.
3.3. Die Nutzung der Rutschbahnanlage unter Alkohol- bzw Drogeneinfluss ist verboten.
3.4. Die Nutzung der Rutschbahnanlage in Bademode (zB Badehose, Badeanzug oder Bikini) ist verboten.
3.5. Die Ampelanlage (rot/grün) gibt in Verbindung mit, auf den Rutschbahnen platzierten, Sensoren die grundsätzliche Freigabe für den Rutschvorgang. Die endgültige Freigabe wird durch die Aufsichtsperson erteilt.
3.6. Es ist nur eine Person pro Rutschmatte erlaubt.
3.7. Während dem Rutschvorgang darf nicht gebremst oder angehalten werden.
3.8. Das Rutschen hat liegend mit den Füßen im Fußsack zu erfolgen. Zudem muss der Haltegurt mit beiden Händen während dem Rutschen festgehalten werden, wobei die Arme und Ellenbogen am Körper zu halten sind.
3.9. Nach erfolgtem Rutschvorgang ist der Auslaufbereich umgehend zu verlassen.


4. VERHALTENSANWEISUNGEN


4.1. Alle Personen, die den Wartebereich der Rutschbahnanlage betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden.
4.2. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.


5. VERHALTEN IM GEFAHRENFALL


Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend die Aufsichtspersonen der Veranstalter bzw. die Veranstalterin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.


6. ANORDNUNGSBEFUGNISSE


Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, der Aufsichtspersonen und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin selbst haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.


7. RECHTSFOLGEN BEI VERSTÖSSEN


7.1. Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten.
7.2. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Hausordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden.
7.3. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt.
7.4. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.



GENEHMIGUNG


Die gegenständliche Hausordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V genehmigt.


ANGABE DER ERREICHBARKEIT DES VERANSTALTERS BZW. DER VERANSTALTERIN ODER DEREN BEAUFTRAGTEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:


Im Donauturm / der Rutsche ist während der gesamten Betriebszeit täglich eine diensthabende Aufsichtsperson (Manager on Duty) vor Ort, welcher auf alle sicherheitsrelevanten Themen geschult ist. Die diensthabende Aufsichtsperson (Manager on Duty) wird wöchentlich an alle Abteilungen namhaft gemacht und zudem an allen Eingängen/Zugängen zur Veranstaltung „Kunstprojekt Rutsche“ gut sichtbar – unter Angabe einer Telefonnummer
angeschlagen.

Veranstalter/in: Donauturm Liegenschaftschaftsverwaltungs m.b.H.